ACHTUNG!

Es können noch Anträge auf Bezuschussung für Trainerfortbildungen eingereicht werden.

  • Trainerassistent
  • Vorstufenqualifikation Nachwuchsassistent Reiten
  • Trainer C
  • Trainer B
  • Trainer A
  • Zusatzqualifitkationen Trainer

Die Antragsfrist für die diesjährige Bezuschussung endet am 23.12.2021

Der Antrag ist formlos (mit Angabe der Bankverbindung) vom Verein per Email zu stellen. Eine Kopie vom Zeugnis ist beizufügen.

Antragsstellung an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Zuschüsse sind nur zahlbar, soweit Mittel vorhanden sind.

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Winterruhe 230222

Folgend eine Auflistungen der Informationen zur aktuellen Coronalage im Pferdesport

 

Informationen vom PSV Hannover

Warnstufen ab 15.01.2022

Hinweise für Vereine und Betriebe ab 02.02.2022

 

Informationen vom Landessportbund Niedersachsen

Regelungen für den Sport

 

Informationen vom Niedersächsischem Ministerium

https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-207542.html

Der FAQ Nutzung von Sportanlagen/Reitsport (Stand 01.02.2022)

 

Bezug: Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021, geändert durch die Verordnungen vom 30. November, 11. Dezember, 13. Dezember, 20. und 23. Dezember 2021, 14. Januar und 1. Februar 2022

Was zählt zu einer Sportanlage im Reitsport?

Pferdehaltungseinrichtungen (Ställe, Stallgasse, Stalltrakt, Offenstall, o.Ä.) sind noch nicht Teil einer Sportanlage. Lediglich Reitplätze und Reithallen oder ähnliche Einrichtungen wie z. B. eine Longierhalle oder ein Roundpen gelten als Sportanlagen, wobei überdachte Anlagen stets geschlossene Räume darstellen. Das gilt auch für den Fall, dass die Sportanlagen (z. B. Reithalle) an Pferdehaltungseinrichtungen angeschlossen sind.

Nur in den Sportanlagen (Reithallen bzw. Reitplätzen o. Ä.), nicht aber in den Pferdehaltungseinrichtungen, gelten dann vollständig die Regelungen des § 8b Nds. Corona-Verordnung.

Müssen in den Stallungen und Sportanlagen Masken getragen werden?

Ja - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 hat jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuches- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 3 Nr. 8 grundsätzlich nicht.

Was gilt bei den jeweiligen Warnstufen für die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen o. ä.?

Ohne Warnstufe, aber Indikator „Neuinfizierte“ von mehr als 35:

Nach § 8b Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen (3G-Regel).

Warnstufe 1:

Nach § 8b Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen (2G-Regel).
  • die eine Sportanlage unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen. (3G-Regel)

Warnstufe 2:

Nach § 8b Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen (2G plus-Regel)

Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht für die Nutzung von Sportanlagen (z. B. Reithalle) nicht vorgelegt werden, wenn in dem geschlossenen Raum je teilnehmende Person eine Fläche von mind. 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

  • die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gem. §7 vorzulegen. (3G- Regel)

Mund-Nasen-Bedeckung

Abweichend von der o.g. allgemeinen Regel zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes muss in dieser Warnstufe eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht.

Warnstufe 3

Nach § 8b Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung hat jede Person,

  • die eine Sportanlage entweder in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung vorzulegen. (2G plus-Regel)

Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht für die Nutzung von Sportanlagen nicht vorgelegt werden, wenn es sich um eine Anlage (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) handelt, bei der sichergestellt ist, dass je teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

  • die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gem. § 7 vorzulegen. (3G- Regel)

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Abweichend von der o.g. allgemeinen Regel muss in dieser Warnstufe eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eine gleichwertigen Schutzniveaus getragen werden. Kinder zwischen dem vollendeten 6. und vollendeten 14. Lebensjahr dürfen textile oder textilähnliche Barriere nach § 4 Abs 1 Satz 4 tragen.

Bei sportlicher Betätigung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §4 Abs. 3 Nr. 8 nicht.

Der Begriff ‚Individualsport' ist dabei so zu verstehen, dass im Grundsatz die Ausübung des kontaktlosen Sports unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern gegeben sein muss, denn nur so ist ein erhöhtes Infektionsrisiko weitestgehend miniminiert. Es gibt Sportarten oder Disziplinen, wie in der Leichtathletik, im Golfsport, im Tennis oder im Reitsport, bei denen genau dieser Abstand zwischen den Sportausübenden gut gewahrt werden kann. Hier reicht für die Sportlerinnen und Sportler daher zukünftig ein 3G-Nachweis. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung.

Ist die Nutzung der Sportanlage für die Wahrung des Tierwohls erlaubt?

Ist die Nutzung einer Sportanlage zur Wahrung des Tierwohls – z. B. weil eine tiergerechte Pflege bzw. Bewegung nicht anderweitig sichergestellt werden kann - unerlässlich, so kann eine Person eine der Sportanlage abweichend zu den o.g. Regelungen ausnahmsweise statt mit einem Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einem Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auch mit einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona Verordnung betreten. (3G-Regel)

Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen nach strengen Maßstäben zu prüfen sind. Zur Wahrung des Tierwohls ist die Nutzung einer Sportanlage nur dann unerlässlich, wenn eine adäquate Pflege und Bewegung des Tieres aufgrund besonderer Umstände ohne die Nutzung einer Sportanlage ausgeschlossen ist. Zu prüfen wäre insbesondere, ob die Bewegung nicht auch außerhalb von Sportanlagen z.B. in der freien Landschaft erfolgen kann. Die Nutzung der Sportanlage hat sich für diesen Fall auf einen zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken (Häufigkeit und Dauer).

Muss der Betreiber einer Reitsportanlage die Nachweise aktiv einfordern?

Der/die Betreiber/in der Sportanlage hat die o. g. Nachweise aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zu der Sportanlage zu verweigern (§ 8 Abs. 4 S. 2, 3 Nds. Corona-Verordnung).

Gelten die o. g. Regelungen auch für Kinder und Personen, die sich nicht impfen lassen können?

Gemäß § 7 Abs. 5 gelten diese Regelungen nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests führen.

Was gilt für Betriebsangehörige, Berufsreiter sowie Dienstleistende (Hufschmiede, Tierärzte u. Ä. sowie Personen zur Versorgung und Pflege der Pferde)?

Sofern es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt, gilt § 28 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz:

Für Betriebsangehörige (Arbeitgeber und Beschäftigte) und Dienstleistende wie z. B. Hufschmiede, Tierärzte sowie für jede Person, die zum Zweck der Versorgung und Pflege der Pferde Zutritt zu den Pferdehaltungseinrichtungen hat, gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G. Für die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung.

Für die Nutzung von Sportanlagen (z.B. Reithallen und Reitplätzen) gelten die Vorschriften der Corona-Verordnung, es sei denn, dass der Sport durch Sportlerinnen und Sportler berufsmäßig ausgeführt wird. Dann gilt auch für diese 3 G am Arbeitsplatz. Gleiches gilt für Trainerinnen und Trainer, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Hier gilt § 28 b IfSG

Müssen die Betriebe ein Hygienekonzept haben?

Soweit die Betriebe für Kunden (z. B. Pferdehalter) oder Besuchsverkehr zugänglich sind, haben sie ein Hygienekonzept nach § 5 der Corona-Verordnung zu erstellen, welches u. a. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen regelt. Das Hygienekonzept ist allen Personen zugänglich zu machen, die die Anlage betreten bzw. nutzen, und von diesen zu befolgen.

Welche Tests werden anerkannt?

Die Testungen gemäß Warnstufe 1, 2 und 3 können nach § 7 Absatz 1 der Corona Verordnung entweder

  • als PCR-Test mit einer Geltungsdauer von 48 Stunden,
  • als PoC-Antigen-Test (Schnelltest) durch ein Testzentrum mit einer Geltungsdauer von 24 Stunden,
  • oder als Selbsttest unter Aufsicht und Dokumentation vor Ort mit einer Geltungsdauer von 24 Stunden

durchgeführt werden.

Erleichterung bei 2G Plus

In den Fällen, in denen entweder ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis und daneben jeweils zusätzlich ein negativer Testnachweis vorzulegen ist, gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises nicht für geimpfte Personen, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischimpfung oder einen Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen.

Informationen vom Land Niedersachsen

 

Hinweisschilder

 

 

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in Bassum am 06.11.2021

Es war wieder eine tolle Veranstaltung, in der unser Nachwuchs sein Können zeigen konnte. Die Ausbilder in unserem KPSV Diepholz können stolz auf ihre Arbeit und ihr Engagement sein.

KRT 1 3

2. Platz RV Heiligenfelde     1. Platz RFV Maasen-Sulingen      3. Platz RSG Meeresberg

 

Hier alle Ergebnisse

Hier die Mannschaftsergebnisse

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